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   BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19   

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BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19 (https://dejure.org/2020,9100)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2020 - 2 StR 562/19 (https://dejure.org/2020,9100)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19 (https://dejure.org/2020,9100)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO; § 341 StPO; § 20 StGB; § 21 StGB
    Zurücknahme und Verzicht der Revision (Beschränkung des Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte nach bloßer Einlegung der Revision weder Teilrücknahme noch Teilverzicht); Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen; verminderte Schuldfähigkeit (Feststellung einer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 302 Abs. 2 StPO, § 343 Abs. 1 StPO, § 341 Abs. 2 StPO, § 343 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, §§ 20, 21 StGB, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erklärung der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch in der Revisionsbegründung wegen versuchten besonders schweren Raubes; Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit in Form der Persönlichkeitsstörung hinsichtlich erheblicher Verminderung der ...

  • rewis.io

    Versuchter besonders schwerer Raub: Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung auf den Strafausspruch; Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Feststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erklärung der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch in der Revisionsbegründung wegen versuchten besonders schweren Raubes; Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit in Form der Persönlichkeitsstörung hinsichtlich erheblicher Verminderung der ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 ; StGB § 21
    Erklärung der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch in der Revisionsbegründung wegen versuchten besonders schweren Raubes; Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit in Form der Persönlichkeitsstörung hinsichtlich erheblicher Verminderung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Versuchter besonders schwerer Raub: Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung auf den Strafausspruch; Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Feststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 222
  • StV 2021, 88
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01

    Schwere andere seelische Abartigkeit (Verneinung einer Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
    Die Feststellung einer nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf danach einer besonderen Begründung, die auch erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter bewusst war, eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 524/95, NStZ 1996, 380; Beschlüsse vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188 und vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01, StV 2002, 17 mwN; Senat, Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16 Rn. 7, NStZ-RR 2017, 37, 38 mwN).

    Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01 mwN; vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83).

    Bei dem Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit ist in erster Linie zu prüfen, ob der Angeklagte allein infolge seiner Persönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dadurch seine Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert war (BGH, Beschluss vom 22. August 2001, aaO).

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB, der "schweren anderen seelischen Abartigkeit' angesehen werden (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. mwN).

    Weist ein Angeklagter Persönlichkeitszüge auf, die nur auf unangepasstes Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen, wäre schon aus psychiatrischer Sicht eine Zuordnung zum vierten Merkmal des § 20 StGB auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.).

  • BGH, 02.12.1997 - 4 StR 581/97

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mords in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
    Die Feststellung einer nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf danach einer besonderen Begründung, die auch erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter bewusst war, eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 524/95, NStZ 1996, 380; Beschlüsse vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188 und vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01, StV 2002, 17 mwN; Senat, Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16 Rn. 7, NStZ-RR 2017, 37, 38 mwN).

    Dass der Angeklagte hätte anders handeln können, vermag zwar die Annahme uneingeschränkter Einsichtsfähigkeit zu tragen; eine - für die Tatbegehung ursächliche - erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wird dadurch aber nicht in Frage gestellt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1997, aaO).

  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 524/95

    Schuldfähigkeit - Ausschluß - Schwere seelische Abartigkeit - Begründung durch

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
    Die Feststellung einer nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf danach einer besonderen Begründung, die auch erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter bewusst war, eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 524/95, NStZ 1996, 380; Beschlüsse vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188 und vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01, StV 2002, 17 mwN; Senat, Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16 Rn. 7, NStZ-RR 2017, 37, 38 mwN).
  • BGH, 28.09.2016 - 2 StR 223/16

    Verminderte Schuldunfähigkeit; Aufhebung des Strafausspruches

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
    Die Feststellung einer nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf danach einer besonderen Begründung, die auch erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter bewusst war, eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 524/95, NStZ 1996, 380; Beschlüsse vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188 und vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01, StV 2002, 17 mwN; Senat, Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16 Rn. 7, NStZ-RR 2017, 37, 38 mwN).
  • BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98

    Gewerbsmäßige Betrugsbegehung; Betrügerische Erlangung von Grundschuldbriefen;

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
    Die vom Angeklagten und vom Verteidiger eingelegte Revision stellt eine einheitliche Rechtsmittelerklärung dar (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98 Rn. 2; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 341 Rn. 5).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
    Demnach ist in einer der bloßen Erklärung, es werde Revision eingelegt, folgenden Beschränkung des Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte weder eine Teilrücknahme noch ein Teilverzicht zu sehen, § 302 Abs. 2 StPO ist somit auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5 f.; KK-StPO/Paul, aaO, § 302 Rn. 7).
  • BGH, 29.11.2006 - 5 StR 329/06

    Keine Revisionsbegründung über neue Erkenntnisse; Verletzung der

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
    Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01 mwN; vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83).
  • BGH, 24.01.2017 - 2 StR 459/16

    Heimtückemord (Zeitpunkt des Vorliegens der Arg- und Wehrlosigkeit:

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
    Ob eine festgestellte seelische Abartigkeit schwer gewesen ist und ob sie bei der Begehung der Tat die Fähigkeiten des Angeklagten, sich entsprechend einer vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu steuern, erheblich vermindert hat, sind durch Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, ihrer Entwicklung, der Vorgeschichte und des unmittelbaren Anlasses sowie der Ausführung der Tat und des Nachtatverhaltens zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 StR 459/16 Rn. 20).
  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 335/01

    Keine Prozesskostenhilfe zur Bestellung eines Rechtsanwalts für Nebenkläger bei

    Auszug aus BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
    Ohnedies sind das Tatverhalten wie auch das Verhalten vor und nach der Tat vergleichsweise wenig bedeutsam, wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - 3 StR 335/01, NStZ 2002, 476).
  • BGH, 25.02.2010 - 5 StR 542/09

    Schwerer Raub (Verwenden einer Waffe bei der Tat; Verwenden eines gefährlichen

  • BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen

  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95

    Revision - Wirksame Beschränkung - Fehlerhafte Subsumtion - Rücktritt vom Versuch

  • BGH, 16.01.2024 - 5 StR 322/23
    a) Wird eine schwere andere seelische Störung - wie hier - festgestellt, die überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222 f.; vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17), so liegt es nahe, dass eine solche Störung zur Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt.
  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 288/19

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Wirksamkeitsvoraussetzungen,

    (3) Hingegen steht nicht jeder Fehler im nicht angefochtenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung der Wirksamkeit einer Beschränkung entgegen; insbesondere lässt allein die fehlerhafte Rechtsanwendung beim Schuldspruch eine Revisionsbeschränkung nicht unwirksam werden (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; BGH, Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733, 735; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 28; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2019 - 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222; so ausdrücklich auch bei einem Verstoß gegen die Kognitionspflicht OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2017 - III RVs 285/16, NStZ-RR 2017, 153).
  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 325/21

    Tötung einer 15jährigen Berliner Schülerin an der Rummelsburger Bucht muss

    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei schweren Persönlichkeitsstörungen ein zielgerichtetes und überlegtes Nachtatverhalten - anders als etwa bei der Prüfung eines Affektes oder einer Rauschtat - wenig aussagekräftig für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 2 StR 159/20, StV 2021, 217; vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222, 223).

    Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, aaO; vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83; vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01, StV 2002, 17; vom 20. Februar 2001 - 5 StR 3/01, StraFo 2001, 249).

  • BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21

    Eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung bei Strafzumessung und

    Vielmehr hat das Revisionsgericht im Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die revisionsrechtliche Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 3 Rn. 15; vom 5. Dezember 2019 - 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; Urteile vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 28; vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733 Rn. 30 ff.; s. hierzu auch KKStPO/Paul, 8. Aufl., § 318 Rn. 7a; MüKoStPO/Quentin, § 318 Rn. 53 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 318 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 16.09.2020 - 2 StR 159/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; eigenständige

    Ohnedies sind das Tatverhalten wie das Verhalten vor und nach der Tat wenig aussagekräftig für das Hemmungsvermögen, wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222, 223).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 378/22

    Verminderte Schuldfähigkeit (Beweiswürdigung: gezieltes Vorgehen,

    Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvermögen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7, 8; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222, 224 mwN; BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 5 StR 25/13, juris Rn. 5).
  • LG München I, 25.01.2023 - 12 KLs 257 Js 217947/19

    Dissoziale Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Störung und

    Die Gesamtschau ergab, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten keine Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.01.2022 - 1 StR 447/21 Rn. 6; vom 22.01.2020 - 2 StR 562/19 Rn. 23; vom 16.03.2016 - 1 StR 402/15 Rn. 12 und vom 11.02.2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6; Urteile vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. und vom 22.05.2019 - 2 StR 530/18 Rn. 14; je mwN).

    Die Kammer hat den Ausprägungsgrad der Störung und den Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit berücksichtigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.01.2022 - 1 StR 447/21 Rn. 6; vom 22.01.2020 - 2 StR 562/19 Rn. 23; vom 16.03.2016 - 1 StR 402/15 Rn. 12 und vom 11.02.2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6; Urteile vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. und vom 22.05.2019 - 2 StR 530/18 Rn. 14; je mwN).

  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

    Erst durch diese Erklärung werde der Umfang der Revision rechtlich bindend festgelegt (s. auch BGH, Beschluss v. 23. Oktober 1991, 3 StR 321/91, NStZ 1992, 126; Beschluss v. 27. Oktober 1992, 5 StR 517/92, NStZ 1993, 96, 97; Beschluss vom 22. Januar 2020, 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222; zustimmend Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 302 Rn. 29; Cirener in BeckOK StPO, 40. Ed., Stand 01.07.2021, § 302 Rn. 1.2; Paul in KK-StPO, § 302 Rn. 20a).
  • BGH, 11.01.2022 - 1 StR 447/21

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatumständen nur bei

    Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen; der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit sind entscheidend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19 Rn. 23; vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15 Rn. 12 und vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6; Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. und vom 22. Mai 2019 - 2 StR 530/18 Rn. 14; je mwN).
  • BGH, 21.06.2023 - 2 StR 158/23

    Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung; Voraussetzungen des § 21 StGB

    Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist insbesondere maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222, 223; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 1 StR 532/16, NStZ-RR 2017, 176, 177).
  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in

  • BGH, 15.03.2022 - 4 StR 18/22

    Strafrahmenwahl (besonderer Strafrahmen für minder schwere Fälle: Gesamtabwägung

  • BGH, 04.08.2021 - 2 StR 148/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (Beweiswürdigung: Tatplanung, gezielte Durchführung,

  • BayObLG, 24.08.2023 - 202 StRR 52/23

    Anwendbarkeit des BtMG und Voraussetzungen für die Annahme einer Rauscheignung

  • BGH, 22.08.2023 - 6 StR 334/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet

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